Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen "Energie Genossenschaft Buttisholz", nachfolgend „Genossenschaft“ genannt, besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) mit Sitz in Buttisholz.

Art. 2 Zweck

1 Die Genossenschaft bezweckt, durch gemeinsame Selbsthilfe ihren Mitgliedern wirtschaftlichen Nutzen mit der Förderung von erneuerbaren Energien und nachhaltiger Energieverwendung zu verschaffen, insbesondere durch die Produktion von und den Handel mit erneuerbarer Energie.
2 Die Genossenschaft kann alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, die mit dem Zweck der Genossenschaft zusammenhängen oder geeignet sind, diesen zu fördern.
3 Die Genossenschaft kann Beratungen und andere Dienstleistungen in den Bereichen erneuerbare Energien und Energieeffizienz auch Dritten anbieten.
4 Die Genossenschaft kann Organisationen und Aktionen beitreten oder jene unter-stützen, denen sie sich ideell verbunden fühlt.
5 Die Genossenschaft kann Grundstücke kaufen, verkaufen und dinglich belasten.
6 Die Genossenschaft kann Photovoltaik- und andere Anlagen aufbauen, anschliessen und betreiben.
7 Die Genossenschaft kann (Dach-) Flächen zur Installation von Photovoltaik- und anderen Anlagen mieten.

II. Mitgliedschaft, Haftung

Art. 3 Mitglieder

Mitglied der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die sich verpflichten, den Genossenschaftszweck zu unterstützen und mindestens einen Anteilschein (natürliche oder juristische Personen oder privatrechtliche Organisationen) bzw. mindestens fünf Anteil-scheine (öffentlich-rechtlichen Institutionen) zu übernehmen.

Art. 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Genossenschaftsvorstand auf Grund einer schriftlichen, die Statuten anerkennenden Beitrittserklärung. In der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied zur vollen Liberierung der entsprechenden Anzahl Anteilscheine innert 30 Tagen.

Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod (natürliche Person) bzw. Erlöschen der Existenz (juristische Person) des Mitglieds.
2 Auf schriftliches Begehren muss der Genossenschaftsvorstand einen unter mehreren Erben in die Genossenschaft aufnehmen. Das Folgemitglied hat eine schriftliche Beitrittserklärung einzureichen und übernimmt nach der Aufnahme den oder die entsprechenden Anteilscheine.

Art. 6 Austritt

1 Der Austritt muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vor-stand schriftlich erklärt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
2 Die ausgetretenen Genossenschaftsmitglieder oder deren Erben haben Anspruch auf eine zinslose Rückzahlung der Anteilscheine. Am übrigen Genossenschaftsvermögen steht ihnen kein Recht zu.
3 Die Rückzahlung kann in drei Raten erfolgen und nach Ermessen des Vorstandes auf drei Jahre hinausgeschoben werden. Die Rückzahlung erfolgt zum Nominalwert, sofern nicht Verluste zu decken sind.
4 Falls die Rückzahlung die Genossenschaft unmittelbar in ihrer Existenz gefährdet, kann der Vorstand die Anteilscheine in ein verzinsliches Darlehen umwandeln, wobei eine kurze Laufzeit zu wählen ist. Der Zinssatz wird maximal gemäss 1. Hypothek (variabel) der Luzerner Kantonalbank festgelegt. Das Genossenschaftsmitglied kann den Umwandlungsentscheid des Vorstandes zuhanden der Generalversammlung anfechten.

Art. 7 Ausschluss

1 Bei Zuwiderhandlungen gegen den Genossenschaftszweck kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
2 Das betroffene Mitglied kann den Ausschluss zuhanden der Generalversammlung anfechten.
3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 8 Haftung

1 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen.
2 Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter ist ausgeschlossen.

III. Genossenschaftskapital

Art. 9 Anteilscheine

Die Genossenschaft gibt Anteilscheine im Nennwert von CHF 1'000.00 heraus.

Art. 10 Projekte

Projekte und Anlagen dürfen erst ausgeführt werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.

Art. 11 Jahresrechnung

1 Die Jahresrechnung der Genossenschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen im Sinne der obligationenrechtlichen Bestimmungen zu erstellen.
2 Das Rechnungsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember. Das erste Rechnungs-jahr darf auf maximal 21 Monate ausgedehnt werden.

Art. 12 Verwendung des Gewinns

1 Der Reingewinn der Genossenschaft ist zu verwenden für die Finanzierung von weiteren Projekten und Anlagen, zur Aufstockung des Eigenkapitals sowie zur Verzinsung der Anteilscheine.
2 Werden vom Gewinn die Anteilscheine verzinst, sind vorab 5% des Gewinns einem Reservefonds zuzuweisen, bis dieser einen Fünftel des Genossenschaftskapitals ausmacht.

IV. Organe

Art. 13 Organe

Die Organe der Genossenschaft sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand (Verwaltung)
3. Die Revisionsstelle
1. Die Generalversammlung

Art. 14 Kompetenzen

Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
1. Festlegung und Änderung der Statuten
2. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisionsstelle
3. Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung, des Revisionsberichtes sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinns
4. Entlastung des Vorstandes
5. Genehmigung der Reglemente
6. Beschlussfassung über die generellen Projekte sowie über Geschäfte, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind, oder die ihr durch den Vorstand vorgelegt werden
7. Beschlussfassung über Anschaffungen und die Aufnahme von Darlehen von über Fr. 50'000.00 pro Rechnungsjahr (Bank- oder andere Kredite)
8. Auflösung und Liquidation der Genossenschaft

Art. 15 Ordentliche Generalversammlung

1 Die ordentliche Generalversammlung ist durch den Vorstand innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.
2 Die Generalversammlung wird mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich oder elektronisch einberufen. Der Einladung sind die Traktandenliste, der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung sowie bei Statutenänderungen die vorgeschlagenen Änderungen beizulegen.
3 Anträge, die an der Generalversammlung zusätzlich behandelt werden sollen, sind dem Vorstand bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung einzureichen. Über nicht traktandierte Geschäfte dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
4 Die Genossenschafter haben auf schriftlichen Antrag das Recht auf Erhalt der Dokumente in Papierform.

Art. 16 Ausserordentliche Generalversammlung

1 Der Vorstand oder 1/10 aller Genossenschafter, mindestens jedoch deren drei, können eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen.
2 Diese hat innert 3 Monaten stattzufinden.

Art. 17 Stimmrecht

1 Jedes Genossenschaftsmitglied hat, ungeachtet der Anzahl Anteilscheine, eine Stimme.
2 Jedes Genossenschaftsmitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes vertreten lassen, doch kann keine Person mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.

Art. 18 Beschlussfassung

1 Soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, fasst die General-versammlung ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los.
3 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Genossenschaftsmitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
4 Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstands-mitglieder kein Stimmrecht.
2. Der Genossenschaftsvorstand (Verwaltung)

Art. 19 Zusammensetzung

1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die alle Genossenschafter sein müssen:
- Präsident
- Vize-Präsident
- Aktuar
- Kassier
- weitere Mitglieder
2 Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die Generalversammlung gewählt wird, selbst.
3 Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für drei Jahre gewählt und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Die Amtsdauer endet mit der jeweiligen ordentlichen Generalversammlung.

Art. 20 Kompetenzen

1 Der Vorstand hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern.
2 In die Kompetenz des Vorstandes fallen alle Geschäfte, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglement einem anderen Organ vorbehalten sind. Insbesondere ist der Vorstand verpflichtet, die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und die Ausführung der Beschlüsse zu besorgen.
3 Der Vorstand beantragt der Generalversammlung die Genehmigung der Reglemente für die Organisation und Verwaltung der Genossenschaft und des Genossenschaftsvermögens.
4 Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, wobei zur Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Der Präsident bzw. in dessen Abwesenheit der Vize-Präsident hat den Stichentscheid.
5 Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen bis Fr. 50'000.00 pro Rechnungs-jahr (Bank- oder andere Kredite).
6 Beschlussfassung über die Anschaffungen bis Fr. 50'000.00 pro Rechnungsjahr.

Art. 21 Geschäftsführung

1 Der Vorstand ist für die Geschäfte der Genossenschaft verantwortlich.
2 Er kann die operativen Tätigkeiten an Dritte übertragen.

Art. 22 Entschädigung

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit angemessen entschädigt werden.

Art. 23 Kommissionen und Arbeitsgruppen

1 Im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnisse ist der Vorstand berechtigt, zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte Kommissionen zu wählen und Fachpersonen oder spezialisierte Organisationen beizuziehen. Diesen kommt beratende Stimme zu.
2 Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen.

Art. 24 Vertretung nach Aussen

1 Der Vorstand regelt die rechtsverbindliche Unterschrift (kollektiv zu zweien) namens der Genossenschaft sowie die Art der Unterschrift.
2 Der Vorstand kann eine Einzelperson für einen bestimmten Auftrag schriftlich bevollmächtigen.
3. Die Revisionsstellen

Art. 25 Revision

1 Die Generalversammlung wählt jährlich eine Revisionsstelle. Sie hat den gesetzlichen Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit zu entsprechen. Ihr obliegen die vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben, Rechte und Pflichten.
2 Die Genossenschaft kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn sie nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist, sämtliche Genossenschafter zustimmen und die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
3 Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Generalversammlung darf dies falls die Beschlüsse nach Artikel 14 Ziff. 3 vorstehend erst fassen, wenn deren Revisionsbericht vorliegt.
4 Wird auf die Wahl einer Revisionsstelle gemäss Art 25 Abs. 2 verzichtet, wählt die Generalversammlung ein oder mehrere natürliche oder juristische Personen in eine interne Kontrollstelle. Diese werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung durch Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 26 Mitteilungen

1 Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.
2 Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen in schriftlicher Form. Die Zustellung von Mitteilungen via E-Mail an die Mitglieder ist ausdrücklich gestattet. Die Aktualisierung der jeweiligen elektronischen Adressen ist Sache der Mitglieder.

Art. 27 Statutenänderung, Auflösung, Liquidation

1 Zur Statutenänderung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Genossenschafter.
2 Für die Auflösung der Genossenschaft ist die Zustimmung von 2/3 aller Genossenschafter notwendig. Sofern die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird diese vom Vorstand durchgeführt.
3 Bei der Auflösung der Genossenschaft sind zunächst sämtliche Schulden zu tilgen, danach die Anteilscheine zurückzuzahlen. Ein allfällig verbleibendes Vermögen wird auf die Genossenschafter nach Anzahl der Anteilscheine aufgeteilt.
4 Im Übrigen gelten für die Auflösung und Liquidation die Bestimmungen der Art. 911 und ff. OR.

Art. 28 Genehmigung, Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden durch die Gründungsversammlung vom 19. August 2013 angenommen und treten mit dem Handelsregistereintrag in Kraft.